Notar in Görlitz 
 RICHARD BÖTTGER 


Unternehmen

Ein Unternehmer muss nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichts­punkte, sondern auch viele rechtliche Aspekte berücks­ichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates, etwa bei der Gründung und Führung eines Unter­nehmens sowie der Planung der Unternehmens­nachfolge. Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammen­hang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.


Optimale Rechts­form

Die erste Frage ist die nach  der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu   berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des   Gesellschafts­rechts, des Handels­bilanzrechts und des Steuer­rechts ins   Gewicht. Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechts­form ist auch die Haftungsfrage.


Firma

Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von Zweifels­fragen ist der Notar behilflich. Die "Firma" ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handels­register eingetragen ist und im Geschäfts­verkehr auftritt. Sie muss so gewählt werden, dass sie zur Kenn­zeichnung des  Unter­nehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich  unterscheidet. Der Firmen­name kann auch  ein unter­scheidungs­kräftiger Phantasiename, der nicht dem Unternehmens­gegenstand entnommen ist sein (z.B. "Paradiso GmbH" für   Sonnenstudio). In jedem Fall muss sich die Rechts­form des  Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen.


Ein­tragungen im Handels­register

Sofern sich bestimmte, für den Geschäfts­verkehr bedeutsame Verhältnisse eines Unter­nehmens ändern, muss dies in das Handels­register eingetragen werden. Eintragungs­pflichtig sind beispielsweise:

  • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
  • Änderung der Firma,
  • Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen,
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.


Die  Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handels­register  bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der  Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handels­register. Der  Notar berät auch umfassend über die mit der Ein­tra­gung  zusammen­hängenden Fragen und klärt etwaige Zweifels­fragen mit dem  Register­gericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen. 


Umorganisation und Verkauf von Unter­nehmens­anteilen

In einem  sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maß­nahmen wie  die Umwandlung in eine andere Rechts­form, Zusammen­schlüsse und  Verschmelzungen auch bei mittel­ständischen und kleinen Unter­nehmen immer  häufiger. Typische Beispiele für solche Ver­änderungen eines  eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unter­nehmens­anteilen, die  Umwandlung von Unter­nehmen und auch die Betriebs­aufspaltung.

In der  Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb  der Gesetz­geber in vielen Fällen die Beratung durch den Notar vorgesehen  hat.


Unter­nehmens­nachfolge

Wird  die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolge­regelung zu finden, nicht  rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es  auch um zahl­reiche Arbeits­plätze. Vorrangige Ziele der Nachfolge­regelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner  Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaber­schaft und Geschäfts­führung frühzeitig auszuwählen und möglichst  noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb  einzubinden.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmens­nachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Ver­sterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer testament­arischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unter­nehmens bedeuten.

Insgesamt muss dringend davon abgeraten  werden, ohne eine sach­ver­ständige Beratung selbst etwa mit einem  eigen­händigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist  insbesondere eine Abstimmung mit den gesellschafts­vertraglichen  Regelungen not­wendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testament­arischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.

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