Notar in Görlitz 
 RICHARD BÖTTGER 


Schenken und vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste  Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmens­nachfolge  kommt dabei dem Bereich der Über­lassung von Grundeigentum an Ehe­gatten  oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Über­tragung als  Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von  vorweg­genommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grund­besitz, Erb- und  Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beur­kundung, ebenso Erb- und Pflicht­teils­verzichte. Wir Notare sind  hierbei Ihr fach­kundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuer­­lichen Ersparnis­­chancen sollten aller­dings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Über­nehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst   vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige  Übertragung oder durch letzt­willige Verfügung erfolgen soll, sind die  jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Über­tragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegen­stand entzogen wird. Die Rück­forderung ist nach dem Gesetz nur  eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter  bestimmten Voraus­setzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite  bietet die Über­tragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.

 Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von  Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines  eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs-  bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung  der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.


Die  Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertrag­lichen   Gestal­tungs­­möglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispiels­weise Abstands­zahlungen an den Übergeber, Einräumung von   Wohn­rechten, Pflege­verpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Aus­wirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

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