Notar in Görlitz 
 RICHARD BÖTTGER 

Notarkosten

Gebührenerhebungspflicht.

Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundes­notarordnung verpflichtet, für ihre Tätig­keit die im Gerichts- und Notar­kostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebühren­verein­barungen jeder Art sind unzulässig. Regel­mäßige Geschäfts­prüfungen durch den Präsidenten des Land­gerichts bzw. die Notar­kasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebühren­erhebung und Kosten­vollstreckung, falls erforderlich.


Soziales Gebührensystem.

Das Gebühren­system des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätig­keiten ohne eine kostendeckende Gebühr durch­führen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertrags­gestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Ver­mögen oder Wert des Geschäfts. Das Notar­kosten­recht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebühren­system auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätig­keiten ermöglicht.


Beratung inklusive.

Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vor­teil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätig­keit ist in der Beur­kundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierig­keit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.


Günstig.

Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grund­stückstrans­aktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewähr­leisten nicht nur in hohem Maße Rechts­sicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.

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